Ein Wahlarzt ist ein niedergelassener Facharzt, der keinen Vertrag mit den Krankenkassen (GKK, BVA, SVA, KFA, ...) hat.
Das Honorar ist somit am Ende der Sprechstunde in bar zu bezahlen.
Die Bezeichnung Wahlarzt leitet sich vom Recht des Patienten ab, seinen Arzt frei auswählen zu können. Eine Zuweisung durch einen
anderen Arzt ist nicht notwendig. In Österreich sind bereits mehr als die Hälfte der niedergelassenen Ärzte sogenannte Wahlärzte.
Da der Wahlarzt die ärztlichen Leistungen nicht direkt mit Ihrer Krankenkasse abrechnen kann, stellt der Wahlarzt Ihnen eine
Honorarnote aus, die Sie vorerst begleichen. Sie können die Honorarnote beim zuständigen Kostenträger bzw Ihrer privaten
Zusatzversicherung einreichen. Sie erhalten zB 80% jenes Betrages von der Krankenkasse rückerstattet, den ein Kassenarzt
(nach Kassentarif) für dieselbe Leistung erhalten würde (rechtliche Grundlage: § 131 ASVG).